08.05.2020
Sekundarstufe I: Wiederaufnahme des Unterrichts und Sonderregelungen
Bild: gymnasium-selm.de
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I,
zum 01.05.2020 hat der Landtag NRW einige befristete Änderungen zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und zum Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen in Kraft gesetzt. Hiermit möchten wir zentrale Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020 und den aktuellen Planungsstand zur Wiederaufnahme des Unterrichts zur Kenntnis geben.
Wiederaufnahme des Unterrichts
Jahrgang 9
Die Wiederaufnahme des Unterrichts beginnt für den Jahrgang 9 am 18.05.20 und wird am 20.05.20 mit einem Umfang von jeweils sechs Stunden fortgesetzt. Wegen der noch anstehenden Klassenarbeiten liegt der Schwerpunkt an diesen beiden Tagen neben dem Klassenlehrerunterricht auf den Fächern Deutsch und Mathematik. Der Termin für die Klassenarbeit im Fach Mathematik ist für den 25.05.20 vorgesehen. Der Termin für die Arbeit im Fach Deutsch wird zeitnah bekanntgegeben.
Alle Jahrgangsstufen
Ab Dienstag, dem 26.05.20 werden alle Jahrgangsstufen (aufgrund der Hygienevorschriften jeweils zwei Jahrgangsstufen pro Tag) in einem rollierenden Verfahren für den Präsenzunterricht wieder in die Schule kommen. Dieser Unterricht konzentriert sich vorwiegend auf die Klassenlehrerstunden und die Kernfächer und findet ausschließlich im Vormittagsbereich statt. Den Stundenplan erhalten Sie mit Beginn der nächsten Woche. Nähere Informationen zum Verhalten an Präsenztagen werden zeitnah mitgeteilt.
Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6
Die Notbetreuung ist weiterhin gewährleistet. Sie ist auf die Unterrichtstage beschränkt.
Beurlaubung vom Unterricht
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch den Schulleiter erfolgen. Hier muss ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt, vorgelegt werden.
Sonderregelungen
Gesicherte Versetzung Klassen 5-8
Da das verkürzte Schuljahr verhindert, dass alle sonst notwendigen Leistungsnachweise wie zum Beispiel Klassenarbeiten vollständig erbracht werden, gelten die üblichen Versetzungsvorschriften für die Klassen 5-8 nicht: Alle Schüler*innen werden am Ende des Schuljahres 2019/20 in die nächsthöhere Klasse versetzt.
Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr beruht auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. In den Klassen 5-8 werden keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben.
Sonderregelung für den Jahrgang 9
Für die Jahrgangsstufe 9 gelten die üblichen Versetzungsbestimmungen.
In den Fächern Deutsch (9a und 9c) und Mathematik (alle Klassen) wird noch jeweils eine Klassenarbeit im zweiten Halbjahr geschrieben. Die Arbeit in den zweiten Fremdsprachen Französisch und Latein muss entfallen, da aufgrund der Hygienebestimmungen ein Unterricht in differenzierten Lerngruppen nicht stattfinden darf.
Den Schülerinnen und Schülern wird in diesem Schuljahr die Möglichkeit gegeben, in allen Fächern, in denen eine mangelhafte Leistung erbracht wurde, eine Nachprüfung abzulegen, um die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erreichen.
Beratung
Wegen des Ausfalls des Elternsprechtags werden für alle Schüler*innen der Sekundarstufe I Beratungsgespräche von der Klassenleitung angeboten. Gesprächsbedarf kann über IServ (E-Mail-Funktion) bei den Klassenlehrer*innen und Fachlehrer*innen angemeldet werden.
Freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe oder freiwilliger Schulformwechsel in den Jg. 5-8
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 kann in der Erprobungsstufenkonferenz am 25.05.20 ein Schulformwechsel angeraten werden, der in diesem Schuljahr aber nicht bindend ist. In allen Jahrgangsstufen kann die freiwillige Wiederholung oder der freiwillige Schulformwechsel formlos von den Eltern und Erziehungsberechtigten schriftlich beantragt werden. Für eine diesbezügliche Beratung stehen die Klassenleitung und die Koordinatoren gerne zur Verfügung.
In diesem Fall wird das folgende Schuljahr nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.
Meldepflicht
Im Fall einer Erkrankung mit Covid 19 bei Schülerinnen und Schülern bzw. Familienangehörigen besteht gegenüber der Schulleitung eine umgehende und uneingeschränkte Meldepflicht.
Wir weisen darauf hin, dass erkrankte Kinder bis zur ärztlichen Abklärung nicht in die Schule zu schicken sind.