Krankmeldung von Schülerinnen und Schülern
Stand der Informationen: September 2024
Bei allen Unterrichtsversäumnissen
Der verpasste Unterrichtsstoff muss in jedem Fall nachgearbeitet werden!
Für die Oberstufe gelten andere Regelungen, die Sie von den Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern erhalten.
Unentschuldigtes Fehlen unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien
- Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
- Sollte Ihr Kind krank sein, informieren Sie bitte das Sekretariat.
- Im Fall eines unentschuldigten Fehlens vor oder nach den Ferien, können wir eine Attestpflicht aussprechen. Auch sind wir als Schule angehalten, die Bezirksregierung zu informieren, sollte eine Schulpflichtverletzung vorliegen. Diese verhängt dann ein Bußgeld.
Unentschuldigte Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt
- Klassenfahrten gehören zu unserem Schulprogramm und gehören zur Schulpflicht. Daher besteht für alle Schülerinnen und Schüler eine Teilnahmepflicht.
- Anträge für die Beurlaubung von Fahrten müssen weit im Vorfeld bei der Schulleitung eingereicht werden.
- Nimmt eine Schülerin/ein Schüler unentschuldigt an einer Klassenfahrt nicht teil, liegt eine
Schulpflichtverletzung vor, die Sanktionen gemäß § 41 Abs. 4 u. 5 SchulG NRW nach sich ziehen.
Krankheit während des Schulvormittags
- Sollte Ihr Kind (Klasse 5–10) während des Schulvormittags erkranken, werden Sie telefonisch kontaktiert.
- Das Kind muss dann von einer vertrauenswürdigen Person am Sekretariat abgeholt werden.
- Eine eigenständige Bestreitung des Schulweges einer erkrankten Schülerin/eines erkrankten Schülers istnicht möglich.
Meldepflicht bei Unfällen
- Wir weisen Sie auf die Meldepflicht bei Schulunfällen gemäß § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) hin.
- Sobald Ihr Kind in der Schule oder auf dem Schulweg (Hin- und Rückweg) einen Unfall hatte und Sie einen Arzt aufsuchen müssen, ist dieser Vorgang bitte sofort im Sekretariat der Schule anzuzeigen.
- Anderenfalls kommt es zu unnötigen Verzögerungen bei der Abwicklung und Kostenübernahme.
Infektionsschutzgesetz
Bitte lesen sich das Merkblatt mit der Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte
gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sorgfältig durch:
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