Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht
Stand der Informationen: Dezember 2024
Bei allen Unterrichtsversäumnissen
Der verpasste Unterrichtsstoff muss in jedem Fall nachgearbeitet werden!
Für die Oberstufe gelten andere Regelungen, die Sie von den Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern erhalten.
Unentschuldigtes Fehlen unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien
- Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
- Im Fall eines unentschuldigten Fehlens vor oder nach den Ferien, können wir eine Attestpflicht aussprechen. Auch sind wir als Schule angehalten, die Bezirksregierung zu informieren, sollte eine Schulpflichtverletzung vorliegen. Diese verhängt dann ein Bußgeld.
Unentschuldigte Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt
- Klassenfahrten gehören zu unserem Schulprogramm und gehören zur Schulpflicht. Daher besteht für alle Schülerinnen und Schüler eine Teilnahmepflicht.
- Anträge für die Beurlaubung von Fahrten müssen weit im Vorfeld bei der Schulleitung eingereicht werden.
- Nimmt eine Schülerin/ein Schüler unentschuldigt an einer Klassenfahrt nicht teil, liegt eine Schulpflichtverletzung vor, die Sanktionen gemäß § 41 Abs. 4 u. 5 SchulG NRW nach sich ziehen.
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