Satzung des Fördervereins des Städtischen Gymnasiums Selm e.V. vom 11.03.2020

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Städtischen Gymnasiums Selm“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen – Zweigstelle Werne.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Selm.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Schuljahresbeginn im jeweils vierten Quartal gezahlt oder per Lastschrift eingezogen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle und materielle Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen und Bildungsangebote des Gymnasiums verwirklicht. Der Verein unterstützt bedürftige, förderungswürdige Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums.
  3. Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle und gesellige Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur Tätigkeit des Vereins gemäß Abs. 2 nicht überwiegen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel und Vereinsvermögen

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen
  3. Spenden
  4. Sponsoring

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile bzw. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Eintritt und Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Eltern, Lehrer, Schüler, ehemalige Schüler und alle, die dem Verein in seinen Bestrebungen unterstützen, werden. Es kann sich hierbei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen und Personengesellschaften handeln. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach einer Wartefrist von 4 Wochen – ohne weitere Mitteilung – gilt die Mitgliedschaft als anerkannt.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu erklären ist,
    2. durch Tod oder bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften durch deren Auflösung,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    4. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
      • den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt,
      • gegen Satzungen und Beschlüsse verstößt,
      • das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat.
      Der Ausschluss ist unter Angabe des Grundes schriftlich dem Betroffenen bekanntzugeben. Diesem steht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschlussbeschluss des Vorstandes entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist weder gerichtlich noch außergerichtlich anfechtbar. Dem Betroffenen ist sein Einspruchsrecht schriftlich mitzuteilen.

§5 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung,
  2. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern.
  3. erweiterter Vorstand, bestehend aus bis zu fünf Beisitzern.

Beisitzer sind der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder ein von ihm vorgeschlagenes Mitglied der Schulpflegschaft, der Schulleiter oder ein von ihm benanntes Mitglied des Lehrerkollegiums, sowie ein bis drei weitere Mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus drei Personen, die ihre Geschäftsbereiche selber festlegen. Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Ein Vorstandsbeschluss ist gültig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand, ansonsten gilt die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus formalen oder steuerlichen Gründen fordern oder für zweckmäßig halten. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  7. Der Vorstand setzt sich mindestens zweimal jährlich zusammen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
  2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.
  3. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentritt.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung .gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
  6. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Sind alle verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Mitgliederversammlungen sollen nicht in den Schulferien stattfinden. Der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist während der Sommerferien gehemmt.
  9. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
  10. Der Schülersprecher oder sein Vertreter nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. sie berät und beschließt die Rahmenbedingungen förderungswürdiger Projekte,
    2. sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
    3. sie führt die erforderlichen Wahlen durch,
    4. sie entscheidet über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    5. sie beschließt über Satzungsänderungen,
    6. sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer und 1 Verhinderungsvertreter gewählt. Zwei Kassenprüfer haben gemeinsam die Jahresrechnung mit allen dazugehörigen Belegen zu prüfen. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Für diesen ist eine Neuwahl vorzunehmen.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der Versammlung erforderlich. Die bis dahin amtierenden Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Selm. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung am Selmer Gymnasium zu verwenden.

§10 Daten/ Datenschutz

Der Förderverein erhebt nur Daten, die er für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung der Daten erteilt. Fünf Jahre nach Austritt aus dem Förderverein werden die Daten gelöscht.

 

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